karawankengrenze.at

 

Dokument 114  >

Rundschreiben der Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in der Untersteiermark über die Rangfolge bei der Verteilung von beschlagnahmten Werten[1]

1
AIZDG, Aussenstelle des Beauftragten des RKFDV in Rann, Bd. 723, (2 S.).
2
Zur Frage der Wiedergutmachung für die Deutschen, die nach dem ersten Weltkrieg aus Slowenien auswanderten, hatte die Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark auch einen Vorschlag für die Rangfolge bei der Vergebung der beschlagnahmten Werte ausgearbeitet. Dieser Vorschlag wurde am 11. August 1941 auf einer Besprechung in Maribor zwischen dem Referenten der HA I des Stabshauptamtes des RKFDV SS-Hauptsturmführer Dr. Günther Stier, Dienststellenleiter SA-Obersturmbannführer Erwin Seftschnig und dem Stabsführer SS-Sturmbannführer Wilhelm Laforce behandelt. Am 13. August 1941 wurde diese Frage auf einer Besprechung mit dem Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark in Maribor erörtert, was aus dem folgenden Bericht von Dr. G. Stier vom 29. August 1941 hervorgeht: »Bei der anschliessenden Besprechung eines Entwurfes einer Rangordnung für die Vergebung von beschlagnahmten Betrieben, der von SS-Sturmbannführer Laforce ausgearbeitet worden war, betonte der Unterzeichnete, dass der Vorschlag, der sich streng an die Regelung in den Ostgebieten hält, nicht ganz den Bedürfnissen und der Lage in der Untersteiermark gerecht würde. In den Ostgebieten sei die Einschaltung einer dritten Gruppe für die Rückwanderer deshalb erforderlich gewesen, weil dort nach dem Weltkrieg die Parole ausgegeben worden sei, nicht in das Reich zurückzukehren, sondern alle Kräfte weiterhin der deutschen Volksgruppe im Interesse der Erhaltung des Deutschtums dieses Gebietes zur Verfügung zu stellen. Diejenigen Personen, die trotz dieses Appells an ihr völkisches Gewissen teilweise freiwillig in das Reich abzogen, konnten daher rangmässig nicht den Volksgenossen gleichgestellt werden, die in den Ostgebieten ansässig blieben und den Druck des Polentums ausgehalten haben. In der Untersteiermark sei es dagegen, ähnlich wie in den Westgebieten, nicht zu einem Volkstumskampf wie in den Ostgebieten gekommen, insbesondere sei von der seinerzeitigen österreichischen Führung eine Aufforderung, im Lande zu bleiben, nicht ergangen. Die Verhältnisse in der Untersteiermark lassen sich schon um dessentwillen nicht mit den in den Ostgebieten vergleichen, weil hier überwiegend die Abwanderung nur auf Grund einer Ausweisung stattfand. Eine vom Feinde erzwungene Abwanderung könne jedoch nicht dazu führen, dass diesen Personen bei der Bewerbung und Wiedereinsatz entgegengehalten wird, ihre Heimat im Stich gelassen zu haben; vielmehr sei es gerechtfertigt, diejenigen Personen, die wegen ihres Deutschtums Vermögenswerte eingebüsst haben, den Personen gleichzustellen, die als weniger aktiv nicht vom Feinde ausgewiesen wurden und auf diese Weise ihren Besitzstand im wesentlichen erhalten haben. Der Gauleiter billigte diesen Standpunkt und hob hervor, dass dies besonders für die Verhältnisse in der Untersteiermark zutreffe. Es wurde daher eine Rangordnung folgenderweise aufgestellt: 1. Einheimische Reichs- oder Volksdeutsche, worunter alle Personen zu verstehen sind, die im Zeitpunkt des Einmarsches der Feindmächte in der Untersteiermark ansässig waren oder es noch heute sind. 2. Umsiedler. 3. Volksgenossen aus dem übrigen Reich.« (BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/889, Dr. G. Stier: Bericht über Dienstreise, 29. 8. 1941).

Der Dienststellenleiter

21. 8. 1941.

Nur für den Dienstgebrauch.

Der Gauleiter hat am 13. August 1941 der von mir vorgeschlagenen Rangfolge bei der Vergebung von beschlagnahmten Werten zugestimmt[2] und gebe Ihnen diese zu Ihrer Orientierung bekannt:

    1. Volksdeutsche und solche Reichsdeutsche, die am 6. April 1941 in der Untersteiermark ansässig waren.
    2. Unter diese Gruppe fallen alle diejenigen, die nach Besitznahme dieses Landes durch die Jugoslawen im November 1918 nachweisbar dieses Land durch Zwang oder wirtschaftlichen Druck verlassen mussten. (Beim Erwerb von landwirtschaftlichem Besitz gilt nach wie vor meine Anordnung in Bezug auf die Ansiedlung von Neubauern und die Errichtung von Neubauernhöfen.)
  1. Umsiedler, die durch den Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums, bestimmt sind.
  2. Reichsdeutsche.

Innerhalb der genannten drei Gruppen ist folgende Reihenfolge zu beachten:

  1. Kriegsteilnehmer:
    Kriegsversehrte, Kriegshinterbliebene.
    Die Ansetzung von Kriegsteilnehmern erfolgt im Einvernehmen mit den Fürsorgestellen des O. K. W.

  2. Altparteigenossen:
    die sich im Kampf um die Bewegung verdient gemacht haben, Versehrte der Bewegung, Hinterbliebene von im Kampf um die Bewegung gefallenen Parteigenossen.

  3. Kinderreiche Familien:
    wobei als Grundlage die Verleihungsrichtlinien für das Mutterkreuz zu gelten haben.

  4. Sonstige verdiente Volksgenossen:
    die durch ihre bisherige Einsatzfreudigkeit und aufbauende Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, an der Festigung deutschen Volkstums auch in der Untersteiermark erfolgreich und mit Hingebung mitarbeiten.

Um eine Überprüfung der Gesuchswerber durchführen zu können, ordne ich an, dass alle bisher angefallenen Ansuchen sofort der Hauptabteilung I. zur Überprüfung abgetreten werden.

Nach erfolgter Überprüfung werden die Ansuchen mit einer entsprechenden Rangvermerkung wieder an die zuständigen Abteilungen zurückgeleitet. Die Hauptabteilung 1. erhält von mir für die Überprüfung Sonderanweisung.

1
AIZDG, Aussenstelle des Beauftragten des RKFDV in Rann, Bd. 723, (2 S.).
2
Zur Frage der Wiedergutmachung für die Deutschen, die nach dem ersten Weltkrieg aus Slowenien auswanderten, hatte die Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark auch einen Vorschlag für die Rangfolge bei der Vergebung der beschlagnahmten Werte ausgearbeitet. Dieser Vorschlag wurde am 11. August 1941 auf einer Besprechung in Maribor zwischen dem Referenten der HA I des Stabshauptamtes des RKFDV SS-Hauptsturmführer Dr. Günther Stier, Dienststellenleiter SA-Obersturmbannführer Erwin Seftschnig und dem Stabsführer SS-Sturmbannführer Wilhelm Laforce behandelt. Am 13. August 1941 wurde diese Frage auf einer Besprechung mit dem Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark in Maribor erörtert, was aus dem folgenden Bericht von Dr. G. Stier vom 29. August 1941 hervorgeht: »Bei der anschliessenden Besprechung eines Entwurfes einer Rangordnung für die Vergebung von beschlagnahmten Betrieben, der von SS-Sturmbannführer Laforce ausgearbeitet worden war, betonte der Unterzeichnete, dass der Vorschlag, der sich streng an die Regelung in den Ostgebieten hält, nicht ganz den Bedürfnissen und der Lage in der Untersteiermark gerecht würde. In den Ostgebieten sei die Einschaltung einer dritten Gruppe für die Rückwanderer deshalb erforderlich gewesen, weil dort nach dem Weltkrieg die Parole ausgegeben worden sei, nicht in das Reich zurückzukehren, sondern alle Kräfte weiterhin der deutschen Volksgruppe im Interesse der Erhaltung des Deutschtums dieses Gebietes zur Verfügung zu stellen. Diejenigen Personen, die trotz dieses Appells an ihr völkisches Gewissen teilweise freiwillig in das Reich abzogen, konnten daher rangmässig nicht den Volksgenossen gleichgestellt werden, die in den Ostgebieten ansässig blieben und den Druck des Polentums ausgehalten haben. In der Untersteiermark sei es dagegen, ähnlich wie in den Westgebieten, nicht zu einem Volkstumskampf wie in den Ostgebieten gekommen, insbesondere sei von der seinerzeitigen österreichischen Führung eine Aufforderung, im Lande zu bleiben, nicht ergangen. Die Verhältnisse in der Untersteiermark lassen sich schon um dessentwillen nicht mit den in den Ostgebieten vergleichen, weil hier überwiegend die Abwanderung nur auf Grund einer Ausweisung stattfand. Eine vom Feinde erzwungene Abwanderung könne jedoch nicht dazu führen, dass diesen Personen bei der Bewerbung und Wiedereinsatz entgegengehalten wird, ihre Heimat im Stich gelassen zu haben; vielmehr sei es gerechtfertigt, diejenigen Personen, die wegen ihres Deutschtums Vermögenswerte eingebüsst haben, den Personen gleichzustellen, die als weniger aktiv nicht vom Feinde ausgewiesen wurden und auf diese Weise ihren Besitzstand im wesentlichen erhalten haben. Der Gauleiter billigte diesen Standpunkt und hob hervor, dass dies besonders für die Verhältnisse in der Untersteiermark zutreffe. Es wurde daher eine Rangordnung folgenderweise aufgestellt: 1. Einheimische Reichs- oder Volksdeutsche, worunter alle Personen zu verstehen sind, die im Zeitpunkt des Einmarsches der Feindmächte in der Untersteiermark ansässig waren oder es noch heute sind. 2. Umsiedler. 3. Volksgenossen aus dem übrigen Reich.« (BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/889, Dr. G. Stier: Bericht über Dienstreise, 29. 8. 1941).

Valid XHTML 1.0 Transitional