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Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten slowenischen Gebieten[1]

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BA Koblenz, Rk, R 43 II/137. DZA Potsdam, REM, Bd. 617/6, (9 S.). veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, Jg. 1941, Nr. 120, S. 648-649, 24. 10. 1941; abgedruckt im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 51, 13. 11. 1941, Jg. 1942, Nr. 72, 21. 3. 1942. Die beiliegende Begründung zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains wurde vom Reichsminister des Innern Dr. Wilhelm Frick schon am 23. August 1941 zusammen mit dem Entwurf der Verordnung an die Reichskanzlei und zur Kenntnisnahme an die obersten Reichsbehörden übermittelt. Da aber der Entwurf ungeändert blieb, wurde hier nur die Begründung zusammen mit der Verordnung wiedergegeben.
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Obwohl die Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten slowenischen Gebieten schon 1941 veröffentlicht wurde, konnte die Regelung der Staatsangehörigkeit in der Untersteiermark erst im Frühling und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains im Herbst 1942 erfolgen, da der Reichsminister des Innern den Runderlass mit Ausführungsbestimmungen für die Untersteiermark erst am 10. Februar 1942 und für die besetzte Gebiete Kärntens und Krains am 19. Juni 1942 erliess. (Ministerialblatt des Reichs- und Preussischen Ministeriums des Innern, Jg. 1942, Nr. 7, 5. 354-362, 18. 2. 1942 und Nr. 25, S. 1326, 24. 6. 1942; Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 72. 21. 3. 1942.) Die für den deutschen Okkupator sehr ungünstige politische Lage in Gorenjsko (Oberkrain) hat den Beginn der Lösung der Staatsangehörigkeitsfrage in diesem Gebiete noch weiter verzögert (siehe Dok. Nr. 203, 257, 259, 263, 274 u. 278).

V e r o r d n u n g

des Ministerrats für die Reichsverteidigung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzkraft:

§1

  1. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben mit Wirkung vom 14. April 1941

    1. die ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit, die an diesem Tage in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains ihren Wohnsitz hatten oder das Heimatrecht besassen.
    2. die Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit, die an diesem Tage in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains ihren Wohnsitz hatten.[2]

§2

  1. Die ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sowie die Staatenlosen deutschen oder artverwandten Blutes, die am 14. April 1941 in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains ihren Wohnsitz hatten, erwerben mit Wirkung von diesem Tage die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, sofern sie als Angehörige der heimattreuen Bevölkerung der befreiten Gebiete der Untersteiermark Kärntens und Krains anerkannt werden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 erwerben.
  2. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur binnen 10 Jahren widerrufen werden. Auf die Geltendmachung des Widerrufs kann bei voller Bewährung bereits vorher verzichtet werden. Den Widerruf oder den Verzicht auf seine Geltendmachung sprechen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsführer-SS, SS-Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, oder die von ihnen bestimmten Stellen aus. Im Falle des Widerrufs geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs verloren. Wird auf die Geltendmachung des Widerrufs verzichtet so tritt der endgültige Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Bekanntgabe der Verzichtsverfügung ein.
  3. Der Widerruf erstreckt sich soweit diese Folge nicht im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen wird - auf

    1. die Ehefrau,
    2. die minderjährigen Kinder,

    es sei denn, dass sie nach § 1 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

§3

Die ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 14. April 1941 in den befreiten Gebieten der Untersteiermark Kärntens und Krains ihren Wohnsitz hatten und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der § 1 oder 2 erwerben oder sie später durch Widerruf verlieren, sind Schutzangehörige des Deutschen Reichs. Voraussetzung für den Besitz der Schutzangehörigkeit ist ein Wohnsitz im Inland. Die Eigenschaft als Schutzangehöriger geht mit der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland verloren

§4

Auf die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung erworben haben, finden Anwendung:

  1. das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), ferner § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 85) und das Gesetz zur Ünderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 593);
  2. die Bestimmungen im § 2 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 und § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) und unter Nr. I und II zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des genannten Gesetzes vom 26. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 538).

§5

In den befreiten Gebieten der Untersteiermark Kärntens und Krains werden für die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über den Besitz oder Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit Gebühren und Abgaben nach Massgabe näherer vom Reichsminister des Innern zu erlassender Vorschriften erhoben.

Berlin, den 14. Oktober 1941.

Der Vorsitzende
des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall
Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Frick

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

Begründung

zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.

  1. Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hält es aus politischen Gründen für unerlässlich, dass die Staatsangehörigkeit der Bewohner des seiner Verwaltung unterstehenden vormals jugoslawischen Gebietes alsbald endgültig geregelt wird. In dem Gebiet der Untersteiermark, das ungefähr 550 000 Einwohner zählt, leben neben etwa 25 000 Volksdeutschen mehrere hunderttausend sogen. »Windische«, die die Hauptmasse der Bevölkerung darstellen. Bei den Windischen handelt es sich um eine ursprünglich wohl überwiegend slowenischstammige Bevölkerung, die aber nach starker Vermischung mit dem Deutschtum und durch das jahrhundertelange Zusammenwohnen mit den deutschen Steiermärkern sich dem Deutschtum stark angenähert und sich für die deutsche Kultur aufgeschlossen hat. Die Windischen sprechen auch einen mit dem reinen Slowenischen keineswegs übereinstimmenden Dialekt. Die durch die zwanzigjährige jugoslawische Herrschaft nur kurz unterbrochene völlige Eindeutschung und Wiedereindeutschung dieses rassisch überwiegend wertvollen Bergbauernschlages soll nunmehr mit allen Kräften gefördert und vorwärtsgetrieben werden. Als Träger dieser Rückgewinnung für das Deutschtum ist der Steirische Heimatbund ausersehen, in dem alle in der Untersteiermark wohnenden deutschen Volksgenossen und diejenigen Bewohner der Untersteiermark, die auf Grund ihrer blutmässigen Herkunft die Rückführung in die deutsche Volksgemeinschaft anstreben, zusammengefasst werden sollen; in ihm stehen die Deutschen neben den heimattreuen Steirern ungeachtet der sprachlichen Unterschiede. Der Steirische Heimatbund ist als Vorläufer der NSDAP gedacht, die zunächst in der Untersteiermark nicht eingerichtet wird.

    Nach der Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark ist es für eine erfolgreiche und umfassende Arbeit des Steirischen Heimatbundes notwendig, der Mitgliedschaft im Heimatbund einen massgeblichen Einfluss auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu geben, um damit die Gesamtheit der Mitglieder fester zusammenzuhalten. Der rasche Fortschritt der Rückgewinnung der rassisch wertvollen Windischen für das Deutschtum würde nach Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung stark behindert, wenn bei der Bevölkerung nicht von vornherein Klarheit über die Staatsangehörigkeitsregelung geschaffen wird. Der Chef der Zivil-Verwaltung ist daher nachdrücklich dafür eingetreten, dass die Neuregelung der Staatsangehörigkeit der Bewohner der Untersteiermark sofort, und zwar noch vor der im Wege des Führererlasses vorzunehmenden territorialen Neuregelung (Eingliederung der Untersteiermark in das Reichsgebiet) getroffen wird.

    Auch in dem vom Chef der Zivilverwaltung in Veldes verwalteten, vormals zu Kärnten und Krain gehörigen Gebiet liegen die Verhältnisse ähnlich; dort überwiegt allerdings das slowenische Element (rd. 180 000 Einwohner) die Zahl der Volksdeutschen (1500) erheblich In diesem Gebiet erfüllt der Kärntner Volksbund die gleichen Aufgaben wie der Steirische Heimatbund in der Untersteiermark Der Chef der Zivilverwaltung in Veldes hat sich der Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung in Marburg angeschlossen und bittet ebenfalls um die alsbaldige Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen auch schon vor der Eingliederung seines Verwaltungsgebiets in das Reich.

  2. Die aus politischen Gründen von den Chefs der Zivilverwaltung angeregte sofortige Neuordnung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse bereits vor dem Erscheinen des Führererlasses über die Eingliederung der Untersteiermark und Krains in das Reichsgebiet ist zwar ungewöhnlich aber rechtlich durchführbar. Denkbar wäre sie im Wege eines Führererlasses oder einer Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung. Da es sich um eine Angelegenheit handelt, die nicht unbedingt vom Führer entschieden werden muss, wählt der anliegende Entwurf den Weg einer Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung. Die Chefs der Zivilverwaltung in Marburg und in Veldes können von sich aus die Staatsangehörigkeitsverhältnisse nicht selbst regeln, weil sich die Wirkung dieser Neuregelung über ihren Verwaltungsbereich hinaus auf das ganze Reich erstreckt.
  3. Zu dem anliegenden VO-Entwurf wird im einzelnen folgendes bemerkt:

    Zu § 1:

    1. Als Stichtag für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wurde der Tag der Einsetzung der Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, d. i. der 14. 4. 1941, gewählt.
    2. Die Bestimmung, dass auch diejenigen ehemals jugoslawischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben die in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains nicht den Wohnsitz, aber das Heimatrecht besassen, ist notwendig, um diese Personen nicht staatenlos werden zu lassen. Sie müssten andernfalls doch stets im Einzelverfahren eingebürgert werden.
    3. Da die jugoslawische Regierung verschiedentlich bei Volksdeutschen bezüglich der Anerkennung der Heimatzuständigkeit und der Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten machte und verschiedene deutsche Volkszugehörige in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains als Staatenlose behandelt wurden, empfiehlt es sich, die Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit mit den bisher jugoslawischen Staatsangehörigen gleichzubehandeln.

    Zu § 2:

    1. Der Hauptzweck dieser Bestimmung ist, allen denjenigen Bewohnern der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains, die nicht ausgesprochen deutsche Volkszugehörige sind, aber sich in einem Umvolkungs- und Annäherungsprozess an das deutsche Volkstum befinden, die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf zu verleihen und sie damit einem längeren Auslese- und Bewährungsverfahren zu unterwerfen. Da es sich um eine nur teilweise deutschstämmige und deutschsprachige Bevölkerungsgruppe handelt, wurde absichtlich vermieden, in dem Verordnungstext auf die deutsche Abstammung oder den Gebrauch der deutschen Sprache abzustellen; ebenso musste, um den Eindeutschungsprozess nicht zu gefährden, von der Verwendung des im übrigen recht verschwommenen Ausdrucks »windisch« abgesehen werden. Es wurde daher der in volkstumsmässiger Hinsicht neutrale Begriff »heimattreue Bevölkerung« gewählt. Zur heimattreuen Bevölkerung der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains sollen alle diejenigen rassisch, politisch und kulturell erwünschten Bewohner der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains gehören, die nicht schon nach § 1 automatisch deutsche Staatsangehörige werden und die ihren Willen zur loyalen Mitarbeit unter den neuen Verhältnissen und die Absicht, sich zur deutschen Volksgemeinschaft zurückführen zu lassen, bekunden. Der Kreis der heimattreuen Bevölkerung wird sich demnach weitgehend mit den vorläufigen Mitgliedern des Steirischen Heimatbundes und des Kärntner Volksbundes decken. Über den Besitz der Staatsangehörigkeit zu entscheiden und die Staatsangehörigkeit zu widerrufen, haben jedoch allein die staatlichen Behörden.
    2. Die gesamten Bewohner der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains einschliesslich der Mitglieder des Steirischen Heimatbundes und des Kärntner Volksbundes werden von den Dienststellen des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums zusammen mit den Dienststellen des Sicherheitsdienstes und der Sicherheitspolizei einer eingehender Prüfung hinsichtlich ihrer rassischen und politischen Eignung für die Eindeutschung unterworfen. Rassisch oder politisch ungeeignete Elemente werden teils ins Ausland (Altserbien und Kroatien) abgeschoben, teils ins Altreich ausgesiedelt. Damit besteht die Gewähr dafür, dass nur rassisch und politisch geeignete Bewohner der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains endgültig Mitglieder des Steirischen Heimatbundes oder des Kärntner Volksbundes werden und dass vorläufige Mitglieder, die etwa weiterhin noch unerwünschte völkische Bindungen zum Slowenentum unterhalten, die endgültige Mitgliedschaft des Heimatbundes nicht erwerben. Bei allen Personen, die sich auf diese Weise als nicht eindeutschbar erwiesen haben, soll der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerrufen werden.
    3. Im Hinblick darauf, dass jeder einzelne Bewohner der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains mindestens durch den Umsiedlungsstab der SS, meist aber auch noch durch den Steirischen Heimatbund oder den Kärntner Volksbund eingehend überprüft und beurteilt wird, kann man davon absehen, die Staatsangehörigkeit auf Widerruf nur im Wege der Einbürgerung im Einzelfall zu verleihen; die Einzeleinbürgerung der Windischen würde die staatlichen Verwaltungsbehörden ausserordentlich belasten und im Ergebnis nur dazu führen, dass das vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums und vom Steirischen Heimatbund bezw. Kärntner Volksbund bereits überprüfte Material staatlicherseits neuerlich durchgearbeitet und geprüft werden müsste. Vielmehr kann bei der sorgfältigen und umfassenden Erfassungs- und Prüfungsmethode des Steirischen Heimatbundes und des Kärntner Volksbundes zunächst ohne weiteres jedem Mitglied der heimattreuen Bevölkerung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf zuerkannt werden. Bei voller Bewährung des bisher nur widerruflichen Staatsangehörigen kann schon vor Ablauf von 10 Jahren auf den Widerruf verzichtet werden. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Widerrufs der Staatsangehörigkeit bedarf im Hinblick auf seine konstitutive Bedeutung einer förmlichen Verfügung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
  4. Die Frage nach dem materiellen Inhalt der widerruflichen Staatsangehörigkeit und der Schutzangehörigkeit, d. h. die Frage, welche Rechte und Pflichten im einzelnen mit der Staatsangehörigkeit auf Widerruf und mit der Schutzangehörigkeit verbunden sind, soll in demnächst erscheinenden Sondervorschriften geklärt werden, sie kann nicht im Zusammenhang mit einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Einzelregelung behandelt werden.
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BA Koblenz, Rk, R 43 II/137. DZA Potsdam, REM, Bd. 617/6, (9 S.). veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, Jg. 1941, Nr. 120, S. 648-649, 24. 10. 1941; abgedruckt im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 51, 13. 11. 1941, Jg. 1942, Nr. 72, 21. 3. 1942. Die beiliegende Begründung zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains wurde vom Reichsminister des Innern Dr. Wilhelm Frick schon am 23. August 1941 zusammen mit dem Entwurf der Verordnung an die Reichskanzlei und zur Kenntnisnahme an die obersten Reichsbehörden übermittelt. Da aber der Entwurf ungeändert blieb, wurde hier nur die Begründung zusammen mit der Verordnung wiedergegeben.
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Obwohl die Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten slowenischen Gebieten schon 1941 veröffentlicht wurde, konnte die Regelung der Staatsangehörigkeit in der Untersteiermark erst im Frühling und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains im Herbst 1942 erfolgen, da der Reichsminister des Innern den Runderlass mit Ausführungsbestimmungen für die Untersteiermark erst am 10. Februar 1942 und für die besetzte Gebiete Kärntens und Krains am 19. Juni 1942 erliess. (Ministerialblatt des Reichs- und Preussischen Ministeriums des Innern, Jg. 1942, Nr. 7, 5. 354-362, 18. 2. 1942 und Nr. 25, S. 1326, 24. 6. 1942; Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 72. 21. 3. 1942.) Die für den deutschen Okkupator sehr ungünstige politische Lage in Gorenjsko (Oberkrain) hat den Beginn der Lösung der Staatsangehörigkeitsfrage in diesem Gebiete noch weiter verzögert (siehe Dok. Nr. 203, 257, 259, 263, 274 u. 278).

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