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Dokument 183  >

Merkblatt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Besiedlung der Untersteiermark[1]

1
AIZDG, Smlg. DDV Untersteiermark, (1 S., gedruckt).
2
Siehe Dok. Nr. 272.
3
Am 10. Februar 1942 erliess Himmier ein fast gleichlautendes Merkblatt für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains. Siehe Dok. Nr. 197.

Der Reichsführer-SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums

IV - 4/5/27. 11. 41

Führer-Hauptquartier, den 3. Dezember 1941.

M e r k b l a t t

Gemäss dem Willen des Führers erfolgt die Besiedlung der wiedergewonnenen alten deutschen Siedlungsräume mit Reichsdeutschen erst nach Beendigung des Krieges, denn der heimgekehrte Frontsoldat soll in erster Linie Berücksichtigung finden.

Reichsdeutsche Bauern und Siedlungsbewerber können daher während des Krieges auch in den von Südslawien wiedereroberten Gebieten von Untersteiermark nicht angesiedelt werden.

In der Untersteiermark werden durch meinen Beauftragten in Marburg zur Zeit nur deutsche Umsiedler angesetzt, die im Zuge der Umsiedlungsaktion aus den südöstlichen Staaten zurückgeführt wurden und deren Ansiedlung unaufschiebbar ist. Während des Krieges kommen ausserdem Kriegsversehrte, die nicht mehr wehrtauglich sind, als Siedlungsbewerber in der Untersteiermark in Betracht. Das gleiche gilt für Bauern und Landwirte aus der Steiermark, die ihre Höfe im öffentlichen Interesse hergeben müssen.[2]

Nach Beendigung des Krieges wird durch Presse und Rundfunk zur Meldung der reichsdeutschen Siedlungswilligen aufgerufen. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Gesuche um Landzuteilung bzw. Bewerbungen zum Kauf von Grundstücken jeglicher Art werden nicht bearbeitet und geniessen keinerlei Vorrang.[3]

H. Himmler.

1
AIZDG, Smlg. DDV Untersteiermark, (1 S., gedruckt).
2
Siehe Dok. Nr. 272.
3
Am 10. Februar 1942 erliess Himmier ein fast gleichlautendes Merkblatt für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains. Siehe Dok. Nr. 197.

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