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Dokument 198  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen[1]

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 4, 26. 2. 1942. Siehe Dok. Nr. 159.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1941, Stück 1, 24. 4. 1941.
3
Die Anlage mit der Übersetzung von slowenischen Vornamen in deutsche wird hier nicht wiedergegeben.

25. Verordnung

über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen
in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Um der immer weiter fortschreitenden Verdeutschung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Rechnung zu tragen und um den Familiennamen, die von der ehemaligen jugoslawischen Verwaltung vielfach verstümmelt wurden, ihre alte deutsche Schreibweise wiederzugeben, ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1

  1. Vornamen dürfen in Wort und Schrift nur in ihrer deutschen Form gebraucht werden.
  2. Die Familiennamen dürfen nur in der deutschen Schreibweise geschrieben werden.

§ 2

V o r n a m e n

  1. Slowenische Vornamen, denen ein deutscher Vorname entspricht, dürfen nur in der deutschen Form gebraucht werden.
  2. Welche deutsche Form jeweils der slowenischen entspricht, ist aus dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Namensverzeichnis zu entnehmen. Die Verwendung eines anderen Namens und einer anderen Schreibweise als der in diesem Verzeichnis angeführten ist nicht statthaft.

§ 3

F a m i l i e n n a m e n

  1. In allen bisher in slowenischer Rechtschreibung geschriebenen Familiennamen sind die in der deutschen Rechtschreibung unbekannten Buchstaben durch die im deutschen Schriftgebrauch üblichen zu ersetzen, und zwar:

    aj -- ei; z. B. Majster - Meister, Gajsek - Geischek.
    c nach Selbstlauten - tz; z. B. Kac - Katz, KovaÜčec -- Kowatschetz
    c im Anlaut nach Mitlauten - z; z. B. Svarc -- Schwarz, Jarc - Jarz,
    Üč - tsch; z. B. ÜiÜček - Tschitschek, DeuÜčer - Deutscher,
    h im Innern oder am Ende des Wortes - ch; z. B. Lah -- Lach, Gliha -- Glicha,
    aber Hrasovec Hraschowetz,
    ij - i; z. B. Furijan - Furian,
    lj - l; z. B. Ljubez - Lubetz,
    nj - n; z. B. Vosnjak - Woschnak,
    s - sch; z. B. Fisinger - Fischinger, Segula - Schegula,
    st - st; z. B. Stajnbah - Steinbach, Stepec - Stepetz, Kristan - Kristan,
    v - w; z. B. Cernovsek - Tschernowschek, Veingerl - Weingerl,
    z - s; z. B. Verzel - Wersel, ZemljiÜč - Semlitsch,
    ž - sch; z. B. Žnuderl - Schnuderl, Blažek - Blaschek.

  2. Die in deutscher Schreibweise gebräuchlichen Familiennamen sind unverändert zu lassen.
  3. In jenen Fällen, in denen Namen durch die ehemaligen jugoslawischen Verwaltungsbehörden in den beiden letzten Jahrzehnten nachweislich noch weiter verstümmelt wurden, wie Sersen aus Sehrschön, Henigmann aus Hö-nigmann, Tislar aus Tischler, DajÜčman aus Deutschmann, Stojnsek aus Stoinschegg, ist die frühere Schreibweise dann vorzunehmen, wenn diese in den vor dem Jahre 1918 ausgestellten Tauf- oder Geburtsurkunden des Namensträgers oder seiner Eltern nachzuweisen ist. Die in diesen Urkunden angewandte Schreibung ist im Hinkunft massgebend.

§ 4

  1. In den Geburten-, Sterbe- und Familienbüchern dürfen nur noch deutsche Vornamen und die Familiennamen nur noch in der deutschen Schreibweise eingetragen werden.
  2. Bei der Ausfertigung von Auszügen aus den Geburten-, Sterbe- und Familienbüchern dürfen sämtliche slowenische Vornamen, denen deutsche entsprechen, nur noch in der deutschen Form angeführt werden, das gleiche gilt hinsichtlich der deutschen Schreibweise von Familiennamen.
  3. Allgemein dürfen in allen amtlichen Urkunden, Schriftstücken, Veröffentlichungen auf Namensschildern sowie bei der Unterzeichnung durch den Namensträger selbst die Vor- und Familiennamen nur noch in der dieser Verordnung entsprechenden Schreibweise verwendet werden.

§ 5

Über diese Bestimmungen hinausgehende Ünderungen von slawischen Vorund Familiennamen in irgendeiner anderen Form sind derzeit unstatthaft, da es sich in diesen Fällen nicht um die Rückführung in eine deutsche Namensform, sondern um eine Namensänderung handelt, die einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben muss.

§ 6

Diese Verordnung findet auf alle ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Anwendung. Sie gilt nicht für Personen kroatischer Volkszugehörigkeit.

§ 7

Zuwiderhandlungen werden nach § 6, Pkt. d. meiner 1. Verordnung vom 24. IV. 1941 bestraft.[2]

Klagenfurt, am 10. Februar 1942.

Rainer.[3]

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 4, 26. 2. 1942. Siehe Dok. Nr. 159.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1941, Stück 1, 24. 4. 1941.
3
Die Anlage mit der Übersetzung von slowenischen Vornamen in deutsche wird hier nicht wiedergegeben.

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