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Dokument 210  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Einführung des Reichsarbeitsdienstes in der Untersteiermark[1]

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Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942.

Verordnung
über die Einführung des Reichsarbeitsdienstes in der
Untersteiermark

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1

  1. In der Untersteiermark ist das im Reichsgau Steiermark geltende Arbeitsdienstrecht anzuwenden.
  2. Soweit die in Kraft getretenen Bestimmungen nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäss anzuwenden.

§ 2

  1. Der Chef der Zivilverwaltung bestimmt im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern den Umfang und Zeitpunkt der Einberufungen zum Reichsarbeitsdienst in der Untersteiermark.
  2. Er kann, soweit sich aus der Anwendung des eingeführten Rechtes besondere Schwierigkeiten ergeben, im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern davon abweichen.

Graz, den 24. März 1942.

Uiberreither.

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942.

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