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Dokument 305  >

Stellungnahme des Reichssicherheitshauptamtes zur Regelung des Besuches von deutschen Schulen durch Bewohner der besetzten slowenischen Gebiete[1]

1
DZA Potsdam, REM, Bd. 617, S. 22.
2
Dr. Hans Ehlich, Leiter des Amtes III B im RSHA in Berlin.
3
Dr. Helmut Carstanjen, Nationalpolitischer Referent beim Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark und bei der Bundesführung des Steirischen Heimatbundes.
4
Siehe Dok. Nr. 289.
5
Otto Ohlendorf.

Abschrift von der Abschrift.

Der Reichsführer SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums
Reichssicherheitshauptamt
III B l a - Ho/Gor.

An den
Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark,
Gauleiter Dr. Uiberreither
Marburg/Drau

Betr.: Besuch deutscher Schulen und Hochschulen durch Bewohner aus den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.

Vorg.: Fernmündl. Rücksprache zwischen SS-Standartenführer Dr. Ehlich[2] und Parteigenosse Dr. Carstanjen[3] vom 27. 4. 1943.

Unter Bezugname auf die oben angeführte fermündliche Besprechung wird folgendes mitgeteilt:

Der hiesigen Dienststelle wurde vom Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung (REM) auszugsweise die dortige Stellungnahme zu dem vom REM mit Schreiben vom 25. 1. 1943 übermittelten Erlassentwurf[4] zur Kenntnis gegeben.

Gegen die zu Punkt II 2 d vorgeschlagenen Ünderung und gegen die zu II 2 e getroffene Regelung bestehen keine Bedenken. Dagegen kann den zu III gemachten Ausführungen nicht ohne weiteres zugestimmt werden.

Was den Besuch von Lehrerbildungsanstalten durch Staatsangehörige auf Widerruf anlangt, so bestehen gegen eine grundsätzliche Zulassung Bedenken. Es dürfen dann auf alle Fälle in der Praxis nur solche Schüler an Lehrerbildungsanstalten zugelassen werden, bei denen auf Grund ihres Gesamtverhaltens ein Verzicht auf den Widerruf der Staatsangehörigkeit nach Erreichung des 18. Lebensjahres zu erwarten ist. Dem Besuch höherer Schulen durch Kinder von Schutzangehörigen kann, wenn die Kinder nach rassischer und politischer Überprüfung der Familie von Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums unter Heranziehung der zuständigen Dienststellen als eindeutschungsfähig erklärt worden sind, zugestimmt werden. Den für die Eindeutschung Fremdvölkischer geltenden Richtlinien kann eine Beschulung dieser Kinder jedoch nur im Altreich stattfinden. Eine Belassung der Kinder in ihrer bisherigen Umgebung, in der sie der ungünstigen Beeinflussung durch das Elternhaus ausgesetzt sind, würde den Eindeutschungs- und Erziehungsprozess weitgehend gefährden und muss daher unter allen Umständen vermieden werden. Die Einschulung von Kindern von eindeutschungsfähigen Schutzangehörigen kann demzufolge nur in besonders geeigneten Internatsschulen im Altreich erfolgen.

In Vertretung:

gez. Unterschrift
SS-Brigadeführer[5]

F. d. R. d. A.
Unterschrift (Stempel)

2. III B 4 z Mitr.
3. III C 2 z Mitr.
4. Doppel Reichsk. f. d. F. d. V. - Stabshauptamt - z. Kt.
5. Doppel Reichsk. f. d. F. d. V. - Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle z. Kt.
6. Doppel Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zum dort. Schrb.
Z III b 541.43 vom 13. 4. 43. z. Kt.
Bi.

1
DZA Potsdam, REM, Bd. 617, S. 22.
2
Dr. Hans Ehlich, Leiter des Amtes III B im RSHA in Berlin.
3
Dr. Helmut Carstanjen, Nationalpolitischer Referent beim Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark und bei der Bundesführung des Steirischen Heimatbundes.
4
Siehe Dok. Nr. 289.
5
Otto Ohlendorf.

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