karawankengrenze.at

 

Dokument 312  >

Befehl des Reichsführers SS - Erklärung der besetzten slowenischen Gebiete zum Bandenkampfgebiet[1]

1
Mf. aus NAW, T-175, R-140, Aufn. 2667693, (1 S.).
2
Im Dezember 1943 wurde auch die im September 1943 errichtete Operationszone »Adriatisches Küstenland« zum Bandenkampfgebiet erklärt.
3
Paraphe von Heinrich Himmler.

Der Reichsführer-SS
39/149/43 g

Feldkommandostelle, den 21. Juni 1943

GEHEIM

  1. An Herrn Gauleiter Dr. Rainer
  2. An Herrn Gauleiter Uiberreither
  3. An den Chef der Bandenkampfverbände
  4. An den Höheren SS- und Polizeiführer Alpenland

Wegen der durch Überfälle, Sabotageakte und die Gesamtbandentätigkeit gestörten Sicherheitslage erkläre ich mit Wirkung vom 21. 6. 1943 vom Gesamtgebiet des Höheren SS- und Polizeiführers Alpenland die Gebiete Oberkrain und Untersteiermark zum Bandenkampfgebiet.[2]

H. H.[3]

1
Mf. aus NAW, T-175, R-140, Aufn. 2667693, (1 S.).
2
Im Dezember 1943 wurde auch die im September 1943 errichtete Operationszone »Adriatisches Küstenland« zum Bandenkampfgebiet erklärt.
3
Paraphe von Heinrich Himmler.

Valid XHTML 1.0 Transitional