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Dokument 317  >

Brief des Chefs der Reichskanzlei zu Hitlers Anordnung über die Bestellung eines Bevollmächtigten des Grossdeutschen Reiches in Italien und von obersten Kommissaren in den Operationszonen »Adriatisches Küstenland« und »Alpenvorland«[1]

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Mf. aus NAW, T-175, R-141 Aufn. 669377-84, (8 S.).
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Diese Anordnung gliedert das besetzte italienische Gebiet in zwei Teile: 1) Operationszonen und 2) das übrige besetzte Gebiet. Das Gebiet des Apennin, die Gebiete südlich davon sowie die italienische Küsten- und Alpengebiete wurden in dieser Anordnung zu Operationszonen bestimmt, das übrige Italien zum besetzten Gebiet erklärt. Das Gebiet des Apennin und die Gebiete südlich davon wurden zum Operations- -bzw. rückwärtigen Gebiet der Fronteinheiten der deutschen Wehrmacht. In diesen Gebieten wurden keine Operationszonen mit obersten Kommissaren eingeführt. Im besetzten Gebiet Norditaliens wurde im September 1943 die faschistische Soziale Republik Italien gegründet, von der jedoch einige Gebiete längs der damaligen Grenze des Grossdeutschen Reiches ausgenommen waren. Zum Bevollmächtigten des Grossdeutschen Reiches bei der italienischen faschistischen Regierung ernannte Hitler in dieser Anordnung den Gesandten Rudolf von Rahn, zum Sonderberater für polizeiliche Angelegenheiten den SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Karl Wolff. Einige Tage später bestimmte Hitler für das »besetzte Gebiet« einen Militärbefehlshaber und zwar Generalleutnant Rudolf Toussaint. In Norditalien wurden zwei Operationszonen errichtet, »Alpenvorland« und Adriatisches Küstenland«. Zu diesem gehörten auch einige slowenische und kroatische Gebiete. Über die Errichtung und Tätigkeit der deutschen Okkupationsbehörden in Italien siehe die von Enzo Collotti veröffentlichte Sammlung der Dokumente »L`Amministrazione tedesca dell`Italia occupata 1943--1945«, Milano 1963.
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Das erwähnte Rundschreiben wird hier nicht wiedergegeben. Es enthält die Mitteilung, dass Hitler zum Obersten Kommissar für die Operationszone »Adriatisches Küstenland« den Gauleiter und Reichsstatthalter in Kärnten Dr. Friedrich Rainer, für die Operationszone »Alpenvorland« den Gauleiter und Reichsstatthalter in Tirol Franz Hofer ernannte.

Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei
Vosstrasse 6
z. Zt. Feldquartier
Rk. 1002 Dg Rs

Berlin, W 8, den 11. September 1943

An
den Reichsminister des Innern
Herrn Reichsführer-SS Himmler
Feldkommandostelle

Geheime Reichssache

Sehr verehrter Parteigenosse Himmler!

Anbei übersende ich Ihnen eine beglaubigte Abschrift der Anordnung des Führers über die Bestellung eines Bevollmächtigten des Grossdeutschen Reiches in Italien und die Gliederung des besetzten Gebietes vom 10. September 1943.[2]

Die Anordnung wird nicht veröffentlicht werden. Ich habe sie aber mit dem in einem Stück beigefügten Rundschreiben den Obersten Reichsbehörden zur Kenntnis gebracht.[3]

Ich füge weiterhin eine beglaubigte Abschrift der Ergänzungsanordnung des Führers vom 10. September 1943 zu der oben bezeichneten Führeranordnung bei. Diese Anordnung habe ich ausser Ihnen nur noch den Herrn Reichsaussenminister von Ribbentrop, Generalfeldmarschall Keitel, Reichsleiter Bormann, Reichsstatthalter Hofer und Reichsstatthalter Dr. Rainer zugeleitet. Die übrigen obersten Reichsbehörden und sonstigen Dienststellen werden von dieser Anordnung nicht unterrichtet werden, es sei denn, dass sich das späterhin ausnahmsweise einmal als unerlässlich erweisen sollte.

Für die Abgrenzung der bisher noch nicht festgelegten Operationszonen und die Bestellung der »Obersten Kommissare« für diese Zonen werden dem Führer baldigst entsprechende Vorschläge zu unterbreiten sein.

Ich habe Herrn Generalfeldmarschall Keitel gebeten, mir baldigst einen Vorschlag über die Abgrenzung der einzelnen Operationszonen zukommen zu lassen. Ich werde Ihnen diesen Vorschlag zur Stellungnahme zuleiten und ihn dann nötigenfalls zum Gegenstande einer Besprechung mit Ihnen, Herrn Generalfeldmarschall Keitel, Herrn Reichsaussenminister von Ribbentrop und Herrn Reichsleiter Bormann machen. Danach würde der Vorschlag zusammen mit Vorschlägen für die Bestellung der Obersten Kommissare für die einzelnen Operationszonen dem Führer zur Entscheidung zu unterbreiten sein.

Entsprechend wäre hinsichtlich des »besetzten Gebietes« zu verfahren.

Auf besonderen Wunsch des Reichsministers des Auswärtigen habe ich den Reichsstatthaltern und Gauleitern Hofer und Dr. Rainer den Wunsch des Reichsministers des Auswärtigen übermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bestellung zu Obersten Kommissaren in der Öffentlichkeit vorerst noch nicht bekannt gegeben wird. Nach Auffassung des Reichsaussenministers kann die Veröffentlichung dieser Bestellungen erst erfolgen, nachdem in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch zwischen dem Führer und dem Duce stattgefunden hat.

Heil Hitler!

Ihr sehr ergebener
Dr. Lammers
Geheime Reichssache

Beglaubigte Abschrift

In Ergänzung meiner Anordnung über die Bestellung eines Bevollmächtigten des Grossdeutschen Reiches in Italien und die Gliederung des besetzten italienischen Gebietes vom 10. September 1943 bestimme ich:

Die Obersten Kommissare in der Operationszone »Adriatisches Küstenland«, bestehend aus den Provinzen Friaul, Görz, Triest, Istrien, Fiume, Quarnero, Laibach, und in der Operationszone »Alpenvorland«, bestehend aus den Provinzen Bozen, Trient und Belluno, erhalten die grundsätzlichen Weisungen für ihre Tätigkeit vom mir.

Führerhauptquartier, den 10. September 1943.

Der Führer
gez. Adolf Hitler

Der Chef des Oberkommandos
der Wehrmacht
gez. Keitel

(Grosses Reichssiegel)
Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei
gez. Dr. Lammers

Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt.

Feldquartier, den 10. September 1943

Der Reichsminister und Chef der
Reichskanzlei
Dr. Lammers

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Mf. aus NAW, T-175, R-141 Aufn. 669377-84, (8 S.).
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Diese Anordnung gliedert das besetzte italienische Gebiet in zwei Teile: 1) Operationszonen und 2) das übrige besetzte Gebiet. Das Gebiet des Apennin, die Gebiete südlich davon sowie die italienische Küsten- und Alpengebiete wurden in dieser Anordnung zu Operationszonen bestimmt, das übrige Italien zum besetzten Gebiet erklärt. Das Gebiet des Apennin und die Gebiete südlich davon wurden zum Operations- -bzw. rückwärtigen Gebiet der Fronteinheiten der deutschen Wehrmacht. In diesen Gebieten wurden keine Operationszonen mit obersten Kommissaren eingeführt. Im besetzten Gebiet Norditaliens wurde im September 1943 die faschistische Soziale Republik Italien gegründet, von der jedoch einige Gebiete längs der damaligen Grenze des Grossdeutschen Reiches ausgenommen waren. Zum Bevollmächtigten des Grossdeutschen Reiches bei der italienischen faschistischen Regierung ernannte Hitler in dieser Anordnung den Gesandten Rudolf von Rahn, zum Sonderberater für polizeiliche Angelegenheiten den SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Karl Wolff. Einige Tage später bestimmte Hitler für das »besetzte Gebiet« einen Militärbefehlshaber und zwar Generalleutnant Rudolf Toussaint. In Norditalien wurden zwei Operationszonen errichtet, »Alpenvorland« und Adriatisches Küstenland«. Zu diesem gehörten auch einige slowenische und kroatische Gebiete. Über die Errichtung und Tätigkeit der deutschen Okkupationsbehörden in Italien siehe die von Enzo Collotti veröffentlichte Sammlung der Dokumente »L`Amministrazione tedesca dell`Italia occupata 1943--1945«, Milano 1963.
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Das erwähnte Rundschreiben wird hier nicht wiedergegeben. Es enthält die Mitteilung, dass Hitler zum Obersten Kommissar für die Operationszone »Adriatisches Küstenland« den Gauleiter und Reichsstatthalter in Kärnten Dr. Friedrich Rainer, für die Operationszone »Alpenvorland« den Gauleiter und Reichsstatthalter in Tirol Franz Hofer ernannte.

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