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Dokument 45  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Bestellung eines Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 2, 2. 5. 1941, auch in slowenischer Sprache.
2
Am 24. Mai 1941 ergänzte der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains diese Verordnung mit einer neuen Verordnung über die Bestellung eines Stillhaltekommissars. Siehe Dok. Nr. 73.
3
Am 25. Mai 1941 ernannte der Chef der Zivilverwaltung den SS-Untersturmführer Rudolf Thaller zum Stillhaltekommissar, weil Wilhelm Schick am 24. Mai 1941 zum Bundesführer des Kärntner Volksbundes ernannt worden war. Siehe Dok. Nr. 74.

8. VERORDNUNG
ÜBER DIE BESTELLUNG EINES STILLHALTEKOMMISSARS FÜR
VEREINE, ORGANISATIONEN UND VERBÜNDE.[2]

Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung ordne ich mit sofortiger Wirksamkeit an:

§ 1.

Für sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains wird ein Stillhaltekommissar bestellt.

§ 2.

Der Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände ist berechtigt, die zur Stillhaltung, Auflösung und Neuordnung der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere auch zu deren Überführung und Eingliederung in andere Organisationen, erforderlichen Verfügungen zu treffen.

§ 3.

Den auf Grund des § 1 zu treffenden Verfügungen stehen die einschlä-gigen gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzungen der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwertung, nicht entgegen.

§ 4.

Auf Antrag des Stillhaltekommissars kann der Chef der Zivilverwaltung Vereine, Organisationen und Verbände auflösen. Der Auflösungsbescheid bedarf keiner weiteren Begründung und ist unanfechtbar.

§5.

Die Neubildung von Vereinen bedarf der Zustimmung des Stillhaltekommissars, die von den politischen Kommissaren einzuholen ist.

§ 6.

Aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Verfügungen können Schadenersatzansprüche nicht abgeleistet werden.

§7.

Diese Verordnung gilt nicht für Vereine, Organisationen und Verbände, die ausschliesslich oder überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit Beendigung der Tätigkeit des Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände ausser Kraft. Diesen Zeitpunkt gibt der Chef der Zivilverwaltung für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains bekannt.

Veldes, 2. Mai 1941.

Der Chef der Zivilverwaltung:
Kutschera

9. BEKANNTMACHUNG
ÜBER DIE ERNENNUNG DES STILLHALTEKOMMISSARS.

Zum Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains ernenne ich, gemäss § 1 der Verordnung über die Bestellung eines Stillhaltekommissars vom 2. Mai 1941, den Parteigenossen Wilhelm Schick.[3]

Veldes, 2. Mai 1941.

Chef der Zivilverwaltung:
[_12]Kutschera[/_p]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 2, 2. 5. 1941, auch in slowenischer Sprache.
2
Am 24. Mai 1941 ergänzte der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains diese Verordnung mit einer neuen Verordnung über die Bestellung eines Stillhaltekommissars. Siehe Dok. Nr. 73.
3
Am 25. Mai 1941 ernannte der Chef der Zivilverwaltung den SS-Untersturmführer Rudolf Thaller zum Stillhaltekommissar, weil Wilhelm Schick am 24. Mai 1941 zum Bundesführer des Kärntner Volksbundes ernannt worden war. Siehe Dok. Nr. 74.

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