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Anordnung 34/I des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Aussiedlung von Slowenen ins Deutsche Reich[1]

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AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, Bd. 1, (3 S., vervielf.).
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Das Rundschreiben wird hier nicht veröffentlicht.
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Siehe Dok. Nr. 66 u. 68.
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Das waren die Wehrkreise V (Südwest) mit der Hauptstadt Stuttgart (Gaue: Württemberg-Hohenzollern, Baden), XII (Rhein) mit der Hauptstadt Wiesbaden Gaue: Hessen-Nassau, Moselland), XIII (Westmark) mit der Hauptstadt Metz (Gau Westmark mit Lothringen), IX (Fulda-Werra) mit der Hauptstadt Kassel (Gaue: Kurhessen, Thüringen), VI (West) mit der Hauptstadt Düsseldorf (Gaue: Westfallen, Hannover, Rheinprovinz, Lippe, Schaumburg -Lippe), VII (Süd) mit der Hauptstadt München (Gaue: München - Oberbayern, Bayerische Ostmark, Schwaben) und der zum Wehrkreis VII gehörende SS-Oberabschnitt Elbe (ehemaliger Wehrkreis XIII) mit der Hauptstadt Nürnberg (Gaue: Franken, Mainfranken). Über die Erweiterung des Gebietes siehe Dok. Nr. 68, Anm.3.
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Der Chef der Dienststelle des RKFDV in Berlin, SS-Brigadeführer Ulrich Greifelt hat am 9. 6. 1941 den Höheren SS- und Polizeiführer in obengenannten Wehrkreisen die Anordnung geschickt und sie auch ergänzt. Er fügte u. a. auch folgendes hinzu: »Da die Siowenen vorwiegend in gebirgigen Gegenden gelebt haben, ist eine Sesshaftmachung in ausgesprochenen Flachland erfahrungsgemäss unzweckmässig. Es wurden daher für den Einsatz dieser Personen diejenigen SS-Oberabschnitte unberücksichtigt gelassen, deren Bezirke zu dem landschaftlichen Charakter des Herkunftslandes allzustark im Gegensatz stehen. In den ostmärkischen Gauen ist eine Sesshaftmachung von wiedereindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark wegen der dort vorhandenen slowenischen Volkssplitter ebenfalls unerwünscht. Die Zahl der zu erwartenden eindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark steht noch nicht fest, doch ist in allernächster Zeit, sofern die Transportschwierigkeiten überwunden werden können, mit umfangreichen Ausweisungen zu rechnen.« Am 29. 7. 1941 hat über Himnnlers Anordnung Nr. 34/I der Reichsarbeitsminister Franz Seldte die Landarbeitsämter benachrichtigt und sie wegen des Arbeitseinsatzes der ausgesiedelten Slowenen belehrt. (Mf. aus NAW, T-81, R-267, 2 S.) Der Chef des Stabshauptamtes des RKFDV, SS-Gruppenführer Ulrich Greifelt hat am 4. 9. 1941 in einem Schreiben an den Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark ein Verfahren für die Abfertigung der Transporte eindeutschungsfähiger Personen und für deren Arbeitseinsatz im Altreich festgelegt. (AMMOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, WEF) Da die Aussiedlung der sog. wiedereindeutschungsfähigen Personen aus der Untersteiermark im September in einem viel kleineren Umfang stattfand (siehe Dok. Nr. 124 u. 130) und nach Deutschland eine viel grössere Gruppe der ausgesiedelten Slowenen (aus dem Sava-Sotla-Streifen) gebracht wurde (siehe Dok. Nr. 151, 155, 157 u. 160), gab Greifelt mit Schreiben vom 23. 10. 1941 und vom 26. 11. 1941 an die VoMi Anweisungen für den Arbeitseinsatz der wiedereindeutschungsfähigen Personen aus den Lagern der VoMi. Mit dem Schreiben vom 1. 12. 1941, das er an die Höheren SS- und Polizeiführer in den Wehrkreisen Fulda-Werra, Rhein, Süd, Südwest, West und Westmark, sowie an die VoMi, RSHA, RuSHA und den Reichsarbeitsminister richtete, erklärte Greitelt seine Anweisungen vom 4. 9. 1941 als überholt und ersetzte sie durch eine neue Verfügung. (AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, WEF)
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SS-Obersturmbannführer Dr. Ernst Fähndrich, Leiter der Hauptabteilung I (Menscheneinsatz) im Stabshauptamt des RKFDV in Berlin.

Der Reichsführer-SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums
Kurfürstendamm 142/143

I/O 42 G/22. 5. 41 Ki/Er.

Berlin, Halensee, den 10. Juni 1941

Vorgang: Einsatz von wiedereindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark
Bezug: Anordnung Nr. 34/1 vom 4. 6.41.

Anlagen: 10

An den
Gauleiter und Reichsstatthalter
als Beauftragter des Reichskommissars
für die Festigung deutschen Volkstums
Marburg/Untersteiermark

Beifolgend übersende ich Ihnen Exemplare der Anordnung Nr. 34/I vom 4. 6. 41 sowie Rundschreiben an die Höheren SS- und Polizeiführer über den Einsatz von wiedereindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark zur Kenntnisnahme.[2]

Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 28. 5. d. J[3] und bitte, mir die in diesem Schreiben erbetenen Angaben umgehend hierher reichen zu wollen.

Im Auftrage:
Dr. Fähndrich

Der Reichsführer-SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums
Kurfürstendamm 142143
Fernsprecher: Sammelnummer 963991

I/O/42 G/22. 5. 41 Dr. B/Bö.

Berlin-Halensee, den 4. 6. 1941.

Vorgang: Wiedereindeutschung von Personen fremder Nationalität aus Südkärnten und Untersteiermark.
Anordnung 34/I.

In Südkärnten und Untersteiermark sind durch die den beiden Umsiedlungsstäben zugeteilten Beauftragten des Rasse- und Siedlungshauptamtes-SS Personen fremder (nichtdeutscher) Nationalität rassisch zu überprüfen und bei Eignung zur Wiedereindeutschung vorzusehen.

Ich ordne hierzu an:

  1. Personen aus Südkärnten und Untersteiermark, die sich auf Grund der rassischen Überprüfung für eine Wiedereindeutschung eignen, sind in die Massnahmen zum Einsatz wiedereindeutschungsfähiger Personen aus den Ostgebieten und dem Generalgouvernement einzubeziehen und in den Gebieten der Höheren SS- und Polizeiführer Südwest, Rhein, Westmark, Fulda-Werra, West und Süd einschliesslich des SS-Oberabschnitts Main[4] zum Ansatz zu bringen.
  2. Die Durchführung der Massnahme, besonders die Auswahl der geeigneten Betriebsführer und die Betreuung der wiedereindeutschungsfähigen Personen nach ihrem Einsatz, liegt wie bisher in den Händen der zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer. Alle von mir gegebenen Anweisungen über die Durchführung des Verfahrens beim Einsatz wiedereindeutschungsfähiger Personen finden auch auf die aus Südkärnten und Untersteiermark ausgewählten Wiedereindeutschungsfähigen Anwendung.[5]
  3. Da im Südosten keine Aussenstelle des Rasse- und Siedlungshauptamtes-SS errichtet wird, sind die einzusetzenden Familien bei der Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in Marburg und Veldes abzurufen. Diese Dienststellen sind für die Inmarschsetzung der abgerufenen Personen verantwortlich. Dabei ist besonderer Wert darauf zu legen, dass alle Familien im Besitz der nötigen Kleidung (insbesondere Arbeitsanzüge undschuhe) sowie Wäsche und Bettzeug sind.
  4. Die für die obengenannten Gebiete zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer haben sofort für die Beschaffung einer grösseren Anzahl geeigneter Einsatzstellen in Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe entsprechend dem bisherigen Verfahren Sorge zu tragen.
  5. Die wiedereindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark erhalten ebenfalls Fremdenpässe mit der Eintragung »Staatsangehörigkeit ungeklärt (deutsch?)« und dem Stempelaufdruck, aus dem hervorgeht, dass sie vom Rasse- und Siedlungshauptamt-SS überprüft und als wiedereindeutschungsfähig anerkannt sind.

F.d.R.
Dr. Fähndrich[6]

gez.H. Himmler.

1
AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, Bd. 1, (3 S., vervielf.).
2
Das Rundschreiben wird hier nicht veröffentlicht.
3
Siehe Dok. Nr. 66 u. 68.
4
Das waren die Wehrkreise V (Südwest) mit der Hauptstadt Stuttgart (Gaue: Württemberg-Hohenzollern, Baden), XII (Rhein) mit der Hauptstadt Wiesbaden Gaue: Hessen-Nassau, Moselland), XIII (Westmark) mit der Hauptstadt Metz (Gau Westmark mit Lothringen), IX (Fulda-Werra) mit der Hauptstadt Kassel (Gaue: Kurhessen, Thüringen), VI (West) mit der Hauptstadt Düsseldorf (Gaue: Westfallen, Hannover, Rheinprovinz, Lippe, Schaumburg -Lippe), VII (Süd) mit der Hauptstadt München (Gaue: München - Oberbayern, Bayerische Ostmark, Schwaben) und der zum Wehrkreis VII gehörende SS-Oberabschnitt Elbe (ehemaliger Wehrkreis XIII) mit der Hauptstadt Nürnberg (Gaue: Franken, Mainfranken). Über die Erweiterung des Gebietes siehe Dok. Nr. 68, Anm.3.
5
Der Chef der Dienststelle des RKFDV in Berlin, SS-Brigadeführer Ulrich Greifelt hat am 9. 6. 1941 den Höheren SS- und Polizeiführer in obengenannten Wehrkreisen die Anordnung geschickt und sie auch ergänzt. Er fügte u. a. auch folgendes hinzu: »Da die Siowenen vorwiegend in gebirgigen Gegenden gelebt haben, ist eine Sesshaftmachung in ausgesprochenen Flachland erfahrungsgemäss unzweckmässig. Es wurden daher für den Einsatz dieser Personen diejenigen SS-Oberabschnitte unberücksichtigt gelassen, deren Bezirke zu dem landschaftlichen Charakter des Herkunftslandes allzustark im Gegensatz stehen. In den ostmärkischen Gauen ist eine Sesshaftmachung von wiedereindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark wegen der dort vorhandenen slowenischen Volkssplitter ebenfalls unerwünscht. Die Zahl der zu erwartenden eindeutschungsfähigen Personen aus Südkärnten und Untersteiermark steht noch nicht fest, doch ist in allernächster Zeit, sofern die Transportschwierigkeiten überwunden werden können, mit umfangreichen Ausweisungen zu rechnen.« Am 29. 7. 1941 hat über Himnnlers Anordnung Nr. 34/I der Reichsarbeitsminister Franz Seldte die Landarbeitsämter benachrichtigt und sie wegen des Arbeitseinsatzes der ausgesiedelten Slowenen belehrt. (Mf. aus NAW, T-81, R-267, 2 S.) Der Chef des Stabshauptamtes des RKFDV, SS-Gruppenführer Ulrich Greifelt hat am 4. 9. 1941 in einem Schreiben an den Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark ein Verfahren für die Abfertigung der Transporte eindeutschungsfähiger Personen und für deren Arbeitseinsatz im Altreich festgelegt. (AMMOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, WEF) Da die Aussiedlung der sog. wiedereindeutschungsfähigen Personen aus der Untersteiermark im September in einem viel kleineren Umfang stattfand (siehe Dok. Nr. 124 u. 130) und nach Deutschland eine viel grössere Gruppe der ausgesiedelten Slowenen (aus dem Sava-Sotla-Streifen) gebracht wurde (siehe Dok. Nr. 151, 155, 157 u. 160), gab Greifelt mit Schreiben vom 23. 10. 1941 und vom 26. 11. 1941 an die VoMi Anweisungen für den Arbeitseinsatz der wiedereindeutschungsfähigen Personen aus den Lagern der VoMi. Mit dem Schreiben vom 1. 12. 1941, das er an die Höheren SS- und Polizeiführer in den Wehrkreisen Fulda-Werra, Rhein, Süd, Südwest, West und Westmark, sowie an die VoMi, RSHA, RuSHA und den Reichsarbeitsminister richtete, erklärte Greitelt seine Anweisungen vom 4. 9. 1941 als überholt und ersetzte sie durch eine neue Verfügung. (AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, WEF)
6
SS-Obersturmbannführer Dr. Ernst Fähndrich, Leiter der Hauptabteilung I (Menscheneinsatz) im Stabshauptamt des RKFDV in Berlin.

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