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Dokument 161  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über das Verbot der Rückkehr von ausgesiedelten Slowenen[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 48, 25. 10. 1941.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941.

Verordnung

über staatspolitische Massnahmen in der Untersteiermark.

Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung ordne ich an:

§1

Personen, die nach dem 6. April 1941 aus der Untersteiermark in das Ausland geflüchtet oder ausgesiedelt worden sind, dürfen nur mit meiner Genehmigung in die Untersteiermark zurückkehren.

§2

Personen, die aus der Untersteiermark in das Deutsche Reich umgesiedelt worden sind, dürfen nur mit meiner Genehmigung in das Gebiet, aus dem die Umsiedlung durchgeführt worden ist, zurückkehren.

§3

Wer ohne die hiernach erforderliche Genehmigung zurückkehrt, wird nach Nr. 9 meiner Verordnung vom 14. April 1941 bestraft.[2]

Marburg an der Drau, den 20. Oktober 1941.

Uiberreither.

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 48, 25. 10. 1941.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941.

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