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Entwurf einer Verordnung über Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains[1]

1
AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829, (6 S.).
2
Der Entwurf dieser Verordnung entspricht den die ohnehin schon allmächtigen Befugnisse des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains gesetzlich zu verankern, um so die Neuordnung des Landes juridisch zu regeln. Siehe Dok. Nr. 139, 165 u. 221.
3
Vorhanden sind die Stellungnahmen der Landräte der Kreise Stein (Kamnik) und Radmannsdorf (Radovljica) vom 24. 2. 1942, in denen sie dem Entwurf der Verordnung grundsätzlich zustimmten. (AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829.)
4
Dr. Helmut Hierzegger, Leiter des Referates Südkärnten beim Reichsstatthalter in Kärnten in Klagenfurt.
5
Siehe Dok. Nr. 120.
6
Der Erlass des Führers und Reichskanzlers zur Festigung deutschen Volkstums vom 7. 10. 1939 ist angeführt in dem Werk Procés des grands criminels de guerre devant le tribunal militaire international Nuremherg 14 novembre 1945 - 1er octobre 1946. Üdité Üč Nuremberg, Allemagne, 1947, tome XXVI, 5. 255 - 257, PS-686.
7
-Siehe Dok. Nr. 30 u. 43.
8
Wird nicht wiedergegeben.

Der Chef der Zivilverwaltung in den
besetzten Gebieten Kärntens und Krains

S. K. 861/42

Klagenfurt, den 13. Feber 1942.

Betrifft: Verordnung zur Abgrenzung der
Vollmachten des Beauftragten des
Reichskommissars für die Festigung
deutschen Volkstums in den besetzten
Gebieten Kärntens und Krains.

An
den Leiter der Wirtschaftsabteilung Herrn Gauwirtschaftsberater Dipl. Ing. Alois Winkler, Klagenfurt, Handelskammer
den Leiter der Landwirtschaftsabteilung Herrn Ing. Gayl in Veldes
den Beauftragten für das Rechtswesen beim CdZ, Herrn Dr. Paul Messiner in Klagenfurt, Landgericht
den Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Veldes
den Kreisleiter Dr. Franz Hradetzky in Radmannsdorf
die Landräte in Krainburg, Radmannsdorf, Stein, Völkermarkt und Wolfsberg
die Leiter der Abteilungen I - V der Behörde des Reichsstatthalters in Klagenfurt.

Die Dienststelle Veldes des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains hat mir den beiliegenden Verordnungsentwurf[2] mit der Bitte übersandt, diese Verordnung zur Abgrenzung der Vollmachten des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums zu erlassen. Die Begründung des Verordnungsentwurfes geht aus den ebenfalls in Abschrift beiliegenden Erläuterungen der genannten Dienststelle hervor. Ich bitte, bis zum 1. März 1942 mir Ihre Stellungnahme zu übersenden, andernfalls ich annehme, dass Sie dem Verordnungsentwurf zustimmen.[3]

Im Auftrag
gez. Hierzegger[4]

Beglaubigt:
Oberregierungsrat
Oschgan

Abschrift.

Verordnung über Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains

Zur Durchführung der dem Beauftragten des Reichsführers SS Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains übertragenen Aufgaben ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1

Für Zwecke der Festigung deutschen Volkstums kann der Beauftragte des Reichsführers SS Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains

  1. Vermögen physischer und juristischer Personen zugunsten des Reichsgaues Kärnten zur Verfügung des Beauftragten des Reichsführers SS Reichskommissar f. d. F. d. V. enteignen;
  2. Verträge aller Art mit Wirkung für alle oder einzelne Vertragsteile oder Dritte abändern oder auflösen;
  3. das Erlöschen von Berechtigungen jeder Art aussprechen und Nachsicht von gesetzlichen Voraussetzungen zur Erwerbung von Berechtigungen jeder Art gewähren;
  4. Rechte an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, welches auf Grund von Beschlagnahme oder Enteignung zu seiner Verfügung erworben wurde, an dritte Personen übertragen; der Rechtsübergang wird durch diese Verordnung begründet;
  5. überhaupt alle Massnahmen treffen, welche zur Festigung deutschen Volkstums notwendig sind, auch, wenn diese in den Gesetzen und Verordnungen des Reichsgaues Kärnten nicht vorgesehen sind oder diesen widersprechen. Welche Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums erforderlich sind wird ausschliesslich vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. bestimmt. Die Gerichte und Behörden sind gehalten, bei allen Amtshandlungen im Zweifelsfalle die diesbezügliche Entscheidung des Beauftragten des Reichsführers SS Reichskommissar f. d. F. d. V. einzuholen.

§ 2

Der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. kann denjenigen Personen, gegen welche Massnahmen im Sinne des § 1 getroffen werden, eine angemessene Entschädigung gewähren; er bestimmt deren Art und Ausmass.

§ 3

Durch die Enteignung erlöschen alle Rechte Dritter an dem enteigneten Vermögen.

Der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. kann erloschene Rechte wieder einräumen.

Bei Ansprüchen Dritter auf Befriedigung aus enteignetem Vermögen tritt an dessen Stelle die gemäss § 2 bestimmte Entschädigung.

Sinngemäss gelten diese Bestimmungen für alle Massnahmen, die nach § 1 verfügt werden.

§ 4

Die im Sinne der §§ 1 und 2 getroffenen Verfügungen und Entscheidungen sind den Beteiligten durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Ist die Zustellung unmöglich, erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung.

Enteignungen sind in jedem Falle auch durch öffentliche Bekanntmachung zu verlautbaren.

§ 5

Ansprüche Dritter auf Befriedigung aus dem Entschädigungsbetrage sind binnen Monatsfrist nach Verlautbarung der Enteignung anzumelden.

Werden Ansprüche fristgerecht angemeldet, hinterlegt der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. den Entschädigungsbetrag bei dem zuständigen Amtsgerichte, welches die Verteilung sinngemäss nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung oder der Konkursordnung vornimmt.

Eine Haftung des Reichsgaues Kärnten, des Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. oder des Rechtsnachfolgers im enteigneten Vermögen nach § 1409 A. b. G. B. ist ausgeschlossen.

§ 6

Gegen die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Verfügungen und Entscheidungen ist keinerlei Rechtsmittel zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.

§ 7

Die Gerichte und Behörden sind gehalten, dem Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. jede angesprochene Amts- und Rechtshilfe frei zu leisten.

§ 8

Die Verordnung vorn 19. Oktober 1941 Nr. 119 über die Regelung des Eintragungsstandes bei beschlagnahmten und eingezogenen Vermögen in den öffentlichen Büchern gilt auch für die auf Grund dieser Verordnung ergehenden Verfügungen und Entscheidungen.

§ 9

Die vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. auf Grund dieser Verordnung getroffenen Verfügungen und Entscheidungen, sowie die diesen zugrundeliegenden Rechtshandlungen unterliegen keiner Genehmigung seitens anderer Dienststellen oder Behörden.

Zur Durchführung der vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. zu treffenden Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums kann sich der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. der sachlich zuständigen Gerichte und Behörden bedienen. In diesen Fällen treffen diese Gerichte und Behörden ihre Verfügungen und Entscheidungen als Organe des Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V.

§ 10

Der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. kann die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung notwendigen Vorschriften erlassen.

§ 11

Die vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. im Sinne dieser Verordnung getroffenen Massnahmen und Rechtshandlungen sind von allen Gebühren, Steuern und Abgaben frei.

§ 12

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Abschrift

E r l ä u t e r u n g e n.

Zur Begründung des beiliegenden Verordnungsentwurfes über Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains wird kurz folgend ausgeführt:

Im September 1941 wurde ein Entwurf des Führererlasses betreffend die Rechtseinführung in den besetzten Gebieten Kärntens zur Stellungnahme vorgelegt.[5] Im 2. Abs. des § 3 dieses Entwurfes wurde bestimmt, dass alle Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums von dieser Rechtseinführung unberührt bleiben. Im Zuge des mit dem Reichsminister des Inneren zur Erläuterung geführten Schriftwechsels wurde von diesem festgehalten, dass der Beauftragte des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. auf Grund des geheimen Führererlasses vom Jahre 1939 alle Massnahmen treffen kann, welche zur Festigung deutschen Volkstums notwendig sind, auch dann, wenn diese in den Gesetzen und Verordnungen des Reichsgaues Kärnten nicht vorgesehen sind oder diesen widersprechen und dass ausschliesslich vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissars

f. d. F. d. V. bestimmt wird, welche Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums erforderlich sind.[6]

Anlässlich einer in der Parteikanzlei in München in der Folgezeit stattgefundenen Aussprache hat der Vertreter des Stabshauptamtes des Reichskommissars f. d. F. d. V. dringendst nahegelegt, diese vom Reichsminister des Inneren gegebene Auslegung sowie die wichtigsten Massnahmen im Einzelfalle rechtzeitig in einer C. d. Z.-Verordnung gesetzlich zu verankern, damit keinerlei Meinungsverschiedenheiten mit irgendeiner anderen Behörde oder einem Gericht entstehen können.

Die praktische Notwendigkeit der Erlassung einer derartigen Verordnung ergibt sich ohne weiters aus der Erwägung, dass der geheime Führererlass aus dem Jahre 1939, auf welchem die gesamte Machtbefugnis des Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. beruht, in keinem Gesetz verlautbart ist und daher die Gerichte und Behörden von ihm keine Kenntnis haben. Die Vorlage dieses Führererlasses würde der Absicht der Geheimhaltung widersprechen und könnte überdies die Einwendung der Gerichte und Behörden nicht entkräftigen, dass erst die Verlautbarung im Reichsgesetzblatt seine Anwendung bei ihren Amtshandlungen zur Folge hätte. Darüber hinaus würde aber auch der ganz allgemein gehaltene Wortlaut des Führererlasses in den tausenderlei verschiedenen Fällen der Praxis vielleicht zu ebensovielen Auslegungsschwierigkeiten, oder sinnwidrigen Entscheidungen führen.

Die Verfassung des Entwurfes ist von dem Gedanken getragen, die Fülle der vom Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. zu treffenden Massnahmen, soweit sie schon erkennbar sind, in möglichst einfacher und klarer Rechtsform zu verankern. Dies zum Unterschied von den für den Beauftragten des Reichsführers-SS Reichskommissar f. d. F. d. V. in der Untersteiermark bereits in den Monaten April und Mai v. J. herausgekommenen Verordnungen,[7] welche sich mehr oder weniger mit der gesetzlichen Festlegung einer Reihe bestimmter einzelner Massnahmen befassen. Es ist anzunehmen, dass auch für das hiesige C. d. Z.-Gebiet mit der Verordnung das Auslangen nicht wird gefunden werden können; welcher Möglichkeit § 11 des Entwurfes Rechnung trägt.

Zum Aufbau der Verordnung:

[...][8]

1
AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829, (6 S.).
2
Der Entwurf dieser Verordnung entspricht den die ohnehin schon allmächtigen Befugnisse des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains gesetzlich zu verankern, um so die Neuordnung des Landes juridisch zu regeln. Siehe Dok. Nr. 139, 165 u. 221.
3
Vorhanden sind die Stellungnahmen der Landräte der Kreise Stein (Kamnik) und Radmannsdorf (Radovljica) vom 24. 2. 1942, in denen sie dem Entwurf der Verordnung grundsätzlich zustimmten. (AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829.)
4
Dr. Helmut Hierzegger, Leiter des Referates Südkärnten beim Reichsstatthalter in Kärnten in Klagenfurt.
5
Siehe Dok. Nr. 120.
6
Der Erlass des Führers und Reichskanzlers zur Festigung deutschen Volkstums vom 7. 10. 1939 ist angeführt in dem Werk Procés des grands criminels de guerre devant le tribunal militaire international Nuremherg 14 novembre 1945 - 1er octobre 1946. Üdité Üč Nuremberg, Allemagne, 1947, tome XXVI, 5. 255 - 257, PS-686.
7
-Siehe Dok. Nr. 30 u. 43.
8
Wird nicht wiedergegeben.

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