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Dokument 221  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums[1]

1
Veröffentlicht im Verordnungs. und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 14., 8.6. 1942.
2
Siehe Dok. Nr. 139, 165 u. 199.

75. Verordnung
über Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums
in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.[2]

Zur Durchführung der dem Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains übertragenen Aufgaben ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1.

Für Zwecke der Festigung deutschen Volkstums kann der Beauftragte des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains alle Massnahmen treffen, welche zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind, auch wenn diese in den geltenden Rechtsvorschriften keine Begründung finden.

§ 2.

Gegen die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Verfügungen und Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Ebenso ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 3.

Zur Durchführung der vom Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, zu treffenden Massnahmen im Sinne des § 1 sind im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auch die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der besetzten Gebiete Kärntens und Krains berufen. Sie sind hiebei an die Weisungen des Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, gebunden.

Ist für die Durchführung einer Massnahme zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit der im Absatz 1 angeführten Behörden gegeben, so obliegt diese Durchführung der Dienststelle des Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains.

§4.

Die vom Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains für die Festigung deutschen Volkstums getroffenen Massnahmen und Rechtshandlungen sind von allen Gebühren, Steuern und Abgaben frei.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Klagenfurt, den 17. Mai 1942.

Der Chef der Zivilverwaltung:
R a i n e r.

1
Veröffentlicht im Verordnungs. und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 14., 8.6. 1942.
2
Siehe Dok. Nr. 139, 165 u. 199.

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