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Dokument 265  >

Bemerkungen des Landrats in Kamnik (Stein) zum Vorschlag für die Einführung der Oststeuerhilfe in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains[1]

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AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829, (9 S.). Der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains hatte am 22. September 1942 mit einem Erlass einige Dienststellen verständigt, dass er in einem persönlichen Schreiben an den Reichsminister der Finanzen mit der Bitte herangetreten sei, die Bestimmungen der Oststeuerhilfe auch auf Gorenjsko (Oberkrain), jedoch nicht auf Mežiska dolina (Miesstal) auszudehnen. Dieses Ersuchen wurde damit begründet dass dem Ansatz deutscher Menschen in diesem Gebiete, der zur Verdeutschung unerlässlich sei, durch eine Erleichterung der Lebenshaltung eine wesentliche Förderung zuteil werden muss und dass dazu die Bestimmungen der Oststeuerhilfe einen wesentlichen Beitrag leisten könnten. Der Reichsfinanzminister antwortete, dass er dem gestellten Ersuchen nicht Rechnung tragen könne. Trotz der erfolgten Absage hat der Chef der Zivilverwaltung den Antrag weiter verfolgt und einige Dienstellen aufgefordert, ihm die Gründe eingehend bekanntzugeben, die für die Einführung der angeführten Bestimmungen sprechen. Gefunden wurden nur die Bemerkungen des Landrats in Kamnik in dem vorliegenden Dokument.
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Die Oststeuerhilfe umfasste im wesentlichen die Festsetzung eines Freibetrages von der Einkommensteuer bis zur Höhe Von RM 3.000 - (dieser Betrag erhöhte sich für jedes Kind um weitere RM 300) -, den Fortfall des Kriegszuschlages, ferner Entlastungen bei der Vermögenssteuer, Befreiung von der Grunderwerbsteuer unter gewissen Voraussetzungen, Umsatzsteuerbefreiung, Erbschafts- und Schenkungssteuerfreiheit usw.
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Der Vorschlag für die Einführung der Bestimmungen der Oststeuerhilfe beschränkte sich nur auf das Gebiet von Gorenjsko (Oberkrain), da der Chef der Zivilverwaltung meinte, dass in Mežiska dolina (Miesstal) und Dravograd (Unterdrauburg) »der Einsatz deutscher Menschen keinerlei Schwierigkeiten aufweist«. Die Bestimmungen sollten sich nur auf deutsche Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit für die Dauer von 5 Jahren erstrecken.
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Zwei mit den Berechnungen belegte Beispiele werden hier nicht angeführt.
6
Dr. Hermann Doujak.

Der Landrat

Gesch.-Zeichen .........

Stein, den 3. X. 1942.

An den
Chef der Zivilverwaltung in den
besetzten Gebieten Kärntens u. Krains
in Klagenfurt.

Betrifft: Einführung der Bestimmungen der Oststeuerhilfe in den besetzten Gebieten Kärntens u. Krains.[2]

Zum Erlass Vom 22. 9. 1942, S. K. 6916/42 berichte ich:

Wenn im besetzten Gebiet von Oberkrain die Einführung der Oststeuerhilfeverordnung[3] beantragt wurde, so geschah dies vor allem deshalb, weil die Verhältnisse in diesem Gebiet eine gewisse Gleichartigkeit mit denen der eingegliederten Ostgebiete aufweisen. Das Gebiet von Oberkrain[4] ist zum grössten Teil von Slowenen besiedelt. Es ist hier vom Führer die Aufgabe gesetzt, dieses Land wieder deutsch zu machen. Wenn in Zukunft die Eingliederung des Gebietes in das Reich erfolgt, so ist damit das volkspolitische Problem nicht gelöst Es muss dann vielmehr Sorge getragen werden, dass dieses Gebiet möglichst mit Deutschen besiedelt wird, denn nur eine deutsche Besiedlung bietet die Gewähr dafür, dass Oberkrain als deutsches Grenzland gesichert ist und seine Aufgabe als Südmark des Reiches erfüllen kann. Insofern liegen die Verhältnisse gleich den Verhältnissen in den eingegliederten Ostgebieten. Auch dort kann das Gebiet nur dann deutsch gemacht werden, wenn möglichst viele deutsche Siedler ins Land gesetzt werden. Um eben solchen Siedlern den notwendigen wirtschaftlichen Rückhalt zu geben, wurde die Oststeuerhilfe eingeführt. Sie hat den Zweck, schon jetzt während des Krieges, während dem im Reich im Hinblick auf die Kriegssteuergesetze eine Kapitalsbildung verhindert wird, durch die Ermöglichung einer Kapitalsbildung finanziellen Rückhalt zu gehen und sie so in die Lage zu versetzen, im Kampfe gegen fremdes Volkstum sich zu behaupten und die wirtschaftliche Position immer mehr zu festigen. Es wäre daher im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Verhältnisse in Oberkrain, das ja laut Befehl des Führers deutsch zu machen ist, eine gleichartige Steuerhilfe zu verordnen. Es muss aber darüber hinaus festgestellt werden, dass die Verhältnisse in Oberkrain vielfach noch schwieriger sind, als die im Wartheland oder im Gau Danzig - Westpreussen. Das slowenische Volk ist sehr nationalbewusst und vor allem ein Volk, das an Tüchtigkeit, Intelligenz und Fleiss den benachbarten Deutschen in Kärnten nicht nachsteht. Wenn man geglaubt hat, in diesem Gebiet polnische Katen anzutreffen, so hat man sich darüber sehr getäuscht. Hier stehen ordentliche Häuser, tadellose Handwerksbetriebe, gute Fabriksgebäude, was zweifellos nur für den Wert des slowenischen Volkes zeugt. Wenn nun der deutsche Siedler in dieses Land gesetzt wird, so setzt er sich mitten unter Menschen, die an Tüchtigkeit, Fleiss, Intelligenz zumindest an ihn heranreichen. Wenn nun diesem Siedler im Volkstumskampf an allen Ecken und Enden von den fremdvölkischen Bewohnern des Landes Schwierigkeiten gemacht werden, so kann er, wenn er gegen diese Schwierigkeiten unter gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen ankämpfen muss, nicht bestehen. Ausserdem ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Die bisherige Erfahrung lehrt, dass die Lust, in Oberkrain zu siedeln, nicht all zu gross ist. Die Bodenverhältnisse in diesem Gebiet sind nicht günstig. Man sagt, »wenn mir als Siedler in Oberkrain keine Vorteile geboten werden, so gehe ich nicht nach Oberkrain, sondern lieber nach dem Osten, wo ich bessere Verhältnisse antreffe und erwarten kann, dass ich einen entsprechend grossen Hof bekomme und dort ausserdem noch steuerliche Begünstigungen geniesse«. Dies ist einzusehen und es fällt daher schwer, deutsche Menschen zu überzeugen, dass ihnen bei einer Ansiedlung in Oberkrain besonders geholfen wird. Es ist zwar richtig, dass den Ost-Siedlern besonders unter die Arme gegriffen wird, weil ja das deutsche Volk den Ostraum braucht und dort möglichst rasch Fuss fassen muss, doch ist zu bedenken, dass auch hier in Oberkrain eine starke Grenze geschaffen werden muss und dass diese Grenze nur dann gesichert ist, wenn hier deutsche Menschen bodenständig werden. Dieser Zustand kann aber nur im Volkstumskampf hergestellt werden. Eine besondere Hilfe für die hier angesetzten Deutschen könnte dann unterbleiben, wenn das Gebiet von den Slowenen vollkommen freigemacht wird, so dass eine normale Siedlung ohne Volkstumskampf platzgreifen könnte. Wenn auch die Vorteile, die die Oststeuerhilfeverordnung bietet, als bekannt vorausgesetzt werden kann, so sei zur Illustration dennoch an einigen Beispielen dargetan, wie sehr diese ins Gewicht fällt:

[.....][5]

Ergänzend muss ich noch darauf hinweisen, dass der Personenkreis, welcher für die Gewährung der Steuerhilfe in Frage kommt, in Oberkrain nicht all zu gross ist, da ja in diesem Gebiet nur 180.000 Menschen siedeln angenommen werden kann, dass ein grösserer Teil der Slowenen als eindeutschungsfähig im Gebiet von Oberkrain selbst eingedeutscht wird.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass bisher sehr wenig Bereitwilligkeit bestand, den hier angesetzten Deutschen eine besondere Unterstützung zu gewähren. Ja selbst dort, wo zumindest Gleichstellung mit dem Altgau Kärnten begehrt wurde, wurde ein ablehnender Standpunkt vertreten. So z. B. wurde seitens der Beamtenschaft verlangt, dass wenigstens die Kreisstädte Radmannsdorf und Stein in die Ortsklasse B eingereiht werden, wie jede Kreisstadt im Altgau eingereiht ist. Dies wurde mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Ortsklassenreihung im Altreich nicht so günstig ist, als die in der Ostmark und dass nun wenigstens in den besetzten Gebieten der Altreichsmasstab eingehalten werden müsse. Ich halte diesen Vorgang für unrichtig und für den Ansatz von Deutschen in Oberkrain geradezu hinderlich.

Der Landrat[6]

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AIZDG, Landrat Stein, Bd. 829, (9 S.). Der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains hatte am 22. September 1942 mit einem Erlass einige Dienststellen verständigt, dass er in einem persönlichen Schreiben an den Reichsminister der Finanzen mit der Bitte herangetreten sei, die Bestimmungen der Oststeuerhilfe auch auf Gorenjsko (Oberkrain), jedoch nicht auf Mežiska dolina (Miesstal) auszudehnen. Dieses Ersuchen wurde damit begründet dass dem Ansatz deutscher Menschen in diesem Gebiete, der zur Verdeutschung unerlässlich sei, durch eine Erleichterung der Lebenshaltung eine wesentliche Förderung zuteil werden muss und dass dazu die Bestimmungen der Oststeuerhilfe einen wesentlichen Beitrag leisten könnten. Der Reichsfinanzminister antwortete, dass er dem gestellten Ersuchen nicht Rechnung tragen könne. Trotz der erfolgten Absage hat der Chef der Zivilverwaltung den Antrag weiter verfolgt und einige Dienstellen aufgefordert, ihm die Gründe eingehend bekanntzugeben, die für die Einführung der angeführten Bestimmungen sprechen. Gefunden wurden nur die Bemerkungen des Landrats in Kamnik in dem vorliegenden Dokument.
3
Die Oststeuerhilfe umfasste im wesentlichen die Festsetzung eines Freibetrages von der Einkommensteuer bis zur Höhe Von RM 3.000 - (dieser Betrag erhöhte sich für jedes Kind um weitere RM 300) -, den Fortfall des Kriegszuschlages, ferner Entlastungen bei der Vermögenssteuer, Befreiung von der Grunderwerbsteuer unter gewissen Voraussetzungen, Umsatzsteuerbefreiung, Erbschafts- und Schenkungssteuerfreiheit usw.
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Der Vorschlag für die Einführung der Bestimmungen der Oststeuerhilfe beschränkte sich nur auf das Gebiet von Gorenjsko (Oberkrain), da der Chef der Zivilverwaltung meinte, dass in Mežiska dolina (Miesstal) und Dravograd (Unterdrauburg) »der Einsatz deutscher Menschen keinerlei Schwierigkeiten aufweist«. Die Bestimmungen sollten sich nur auf deutsche Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit für die Dauer von 5 Jahren erstrecken.
5
Zwei mit den Berechnungen belegte Beispiele werden hier nicht angeführt.
6
Dr. Hermann Doujak.

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