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Dokument 28  >

Rundschreiben des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Erfassung der Zugewanderten[1]

1
AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (2 S.).
2
Siehe Dok. Nr. 29.
3
Siehe Dok. Nr. 31. Siehe auch das Merkblatt des Politischen Kommissars Cilli--Land vom 25. 4. 1941 (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182).

Der Chef der Zivilverwaltung
in der Untersteiermark
RV/41

Marburg a. d. Drau, den 21. 4. 1941

Betr.: Verordnung über die Meldepflicht
eer Bewohner in der Untersteiermark, die
nach dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.

An
die politischen Kommissare!

Anbei übersende ich den Wortlaut einer Verordnung über die Meldepflicht der Bewohner der Untersteiermark, die nach dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.[2]

Ich ersuche Sie, diese Verordnung im eigenen Namen für Ihren Bezirk sofort zu erlassen und durch Plakate bekanntzumachen. Die Plakate werden hier gedruckt und gesondert übermittelt.

Zur Durchführung vorgenannter Verordnung ordne ich folgendes an:

  1. Die politischen Kommissare sind für eine lückenlose Erfassung aller Meldepflichtigen verantwortlich.
  2. Falls die bereits eingesetzten Amtsbürgermeister selbst unter die Meldepflicht fallen oder sonst irgendwie zur Entgegennahme dieser Meldungen nicht geeignet erscheinen, haben die politischen Kommissare geeignete zuverlässige Beauftragte zu bestellen, die in der Dienststelle des Amtsbürgermeisters die Meldungen entgegenzunehmen haben. Die politischen Kommissare haben unverzüglich für jede einzelne Gemeinde die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.
  3. Die Erfassung hat sich auf folgende Angaben zu erstrecken:

    1. Vor- und Zuname,
    2. Ort und Zeit der Geburt,
    3. Schulbildung (Volksschule-Mittelschule-Hochschule),
    4. Letzter Beruf,
    5. Genauer Wohnungsanschrift,
    6. Letzter Wohnort vor dem Zuzug in die Untersteiermark,
    7. Sämtliche Wohnorte seit dem Zuzug in die Untersteiermark,
    8. Staatsangehörigkeit,

    i) Volkstumsbekenntnis.

    Zu i): Hier ist genau zu unterscheiden zwischen deutsch, windisch, slowenisch, kroatisch, serbisch, küstenländisch (Tschitschen), jüdisch und Zigeuner.

  4. Nach beendeter Erfassung hat sofort in jeder Gemeinde eine Kommission zusammenzutreten, die sich zusammensetzt aus

    1. einem Beauftragten des politischen Kommissars,
    2. einem Beauftragten der zuständigen Ortsgruppe des Deutschen Kulturbundes,
    3. dem zuständigen Amtsbürgermeister oder dem nach Ziffer 2) dieser Anordnung einzusetzenden Beauftragten.
  5. Aufgabe der Kommission ist es, die Angaben der Meldepflichtigen über ihr Volkstumsbekenntnis einer genauen Nachprüfung zu unterziehen. Widersprechende Beurteilungen seitens der Kommissionsmitglieder sind schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis der Begutachtung ist in einer besonderen Rubrik einzutragen.
  6. Die Eintragungen auf Grund der Meldungen haben in 3-facher Ausfertigung in Listen nach beiliegendem Muster zu erfolgen. Zwei Ausfertigungen sind sofort nach Fertigstellung an den politischen Kommissar zu übersenden. Eine Ausfertigung davon hat dieser unmittelbar an den Beauftragten des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD beim Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Marburg, Carnerigasse 7, einzusenden und zwar spätestens bis zum 2. 5. 1941.
  7. Die politischen Kommissare haben bei Verstössen gegen die Meldepflichtverordnung die sofortige Verhaftung des Schuldigen zu veranlassen.[3]

In Vertretung:
gez. Dr. Müller-Haccius

Beglaubigt:
Steinkellner
Regierungsassistentin

1
AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (2 S.).
2
Siehe Dok. Nr. 29.
3
Siehe Dok. Nr. 31. Siehe auch das Merkblatt des Politischen Kommissars Cilli--Land vom 25. 4. 1941 (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182).

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